Es ist geläufig, dass die Missachtung von Personalvertretungsrechtsnormen durch den Dienstherrn die Rechtswidrigkeit mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtiger Maßnahmen in Personalangelegenheiten (§§ 69ff, 75, 76, 79 BPersVG) zur Folge haben kann. Darum beruft sich der Adressat solcher Maßnahme oder ein mittelbar Betroffener relativ häufig auf das entsprechende Defizit. Ist der Beschäftigte (§ 4 BPersVG) ein Beamter, tut er das im Widerspruchsverfahren (§§ 126 III BRRG, 68ff VwGO), sonst im Klage- oder Eilverfahren (§§ 74ff, 80, 123 VwGO). Er macht etwa geltend, der Dienststellenleiter (§§ 6, 7 BPersVG) habe den Personalrat nicht wie geboten zur Mitwirkung (§ 72 BPersVG) herangezogen, habe den Personalrat nicht sachgemäß unterrichtet (§ 72 I BPersVG), habe irrig die Billigungsfiktion (§ 72 II BPersVG) angenommen, das Verfahren zu Unrecht abgebrochen, o. ä. Nicht geläufig ist hingegen, dass sich ein Gericht des sog. Beamtenrechtswegs (§ 126 I BRRG) gegebenenfalls, wenn jenerart Manko diskutabel ist, von Amts wegen oder auf Antrag mit der Beiladung (§ 65 VwGO) des Personalrats befasst.
Freilich besagt jene prozessuale Erfahrungstatsache noch nichts dazu, ob es sich nicht doch von Amts wegen mit der Frage zu befassen, Beiladungsermessen wahrzunehmen hat. Und es ist vorgekommen, dass ein Verwaltungsgericht wegen des Antrags des Beamten (der sich vom Personalrat als Beigeladenem Unterstützung versprach) jene Frage beantworten musste. Kommt solche Beiladung in Betracht und wird das Wissen darum geläufig, ist ohnehin mit entsprechendem Gesuch von Personalräten zu rechnen, die (auch) so (nämlich: neben oder statt im speziellen Beschlussverfahren [§§ 83 BPersVG, 80ff ArbGG]) Verletzung ihrer Befugnisse reklamieren werden; während Initiative des Dienstherrn (als Beklagter, Antragsgegner), den Personalrat beizuladen, vermutlich eher theoretisch bliebe. – Übrigens hat das BVerwG in einer allerdings sehr alten Entscheidung (noch unter Geltung der MRVO Nr. 165) wenigstens eine Vorfrage der Beiladung, nämlich die Beteiligtenfähigkeit (heute § 61 VwGO) des Personalrats, behandelt, wie das Schrifttum kurz, dem bejahenden Ergebnis ohne Begründung beipflichtend, notiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-05-01 |
Seiten 173 - 177
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