1. Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (stRspr des BVerwG; a. A. BAGE 103, 212).
2. Entscheidet sich der Dienstherr jedoch, bei der konkreten Stellenbesetzung Beförderungs- und Versetzungsbewerber gleichzubehandeln, und hat er die Stellen entsprechend ausgeschrieben, so legt er sich auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest.
3. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen Verfassungsrang zukommt (wie Urteil vom 28. Oktober 2004 – BVerwG 2 C 23.03).
4. Die Gefahrenabwehr sowie die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs durch die Behörden des Bundesgrenzschutzes sind Aufgaben zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter mit Verfassungsrang. Ein zu dieser Aufgabenerfüllung erforderlicher verstärkter Personalbedarf bei einer Dienststelle des Bundesgrenzschutzes stellt die Funktionsfähigkeit dieses Verwaltungsbereichs jedoch in aller Regel nicht in Frage, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeiten eines überörtlichen oder überregionalen Ausgleichs nicht erschöpfend in Anspruch genommen werden.
Art. 33 Abs. 2 GG.
BVerwG, Urt. v. 25. November 2004 – BVerwG 2 C 17.03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 60 - 63
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