Das Soldatenbeteiligungsgesetz sieht eine Beteiligung der Gruppe der Soldaten im Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die allein die Soldaten betreffen, nicht vor.
§§ 16, 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4; §§ 48, 52 SBG. § 83 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2008 – 1 WB 50.07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-30 |
Seiten 428 - 431
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