1. Ob eine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW vorliegt, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter sorgfältiger Abwägung der Entscheidungsfreiheit der Wähler und des grundsätzlichen Rechts der Wahlbewerber, auf die Entscheidung der Wähler einzuwirken, zu entscheiden.
2. Zur Frage, ob es eine gegen die gute Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung darstellt, wenn Wahlbewerber gegen das vom Dienststellenleiter ausgesprochene Verbot verstoßen, Wahlzeitungen über das dienststelleninterne Intranet zu verbreiten, bzw. wenn der Dienststellenleiter einen solchen Verstoß duldet.
3. Die Beobachtung einer Personalratswahl durch wahlberechtigte Bedienstete oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist grundsätzlich zulässig.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 10. 11. 2005 – 1 A 5076/04.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 138 - 140
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