Im Verfahren nach § 12 Soldatenbeteiligungsgesetz auf Abberufung einer Vertrauensperson bestimmt sich die Kostenlast in der Rechtsmittelinstanz für den Antragsteller eines erfolglosen Abberufungsantrages entsprechend § 23a Abs. 2 WBO analog § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO (im Anschluss an BVerwG vom 2.7.2009 – 1 WRB 1.09; BVerwG vom 25.6.2013 – 1 WRB 2.11). Im erstinstanz lichen Verfahren fehlt es dagegen abgesehen von den Fällen des § 20 Abs. 2 WBO an einer Rechtsgrundlage, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter obsiegt (im Anschluss an BVerwG vom 21.6.2017 – 1 WDS-VR 5.16).
§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO.
BVerwG, Beschl. v. 2.2.2018 – 1 WRB 2.17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-23 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: