§ 626 BGB.
§ 1 KSchG.
Das beklagte Land kann die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Kläger durch das Anbringen rechtsextremistischer Tattoos auf seinem Körper (Leitspruch der SS) nach außen erkennbar die innere Abkehr von der Verfassungsordnung dokumentiert habe, weil es in der Anhörung des Personalrats darauf hingewiesen habe, dass der Kläger sich deutlich vom nationalsozialistischen Gedankengut distanziert habe.
LAG Berlin, Urt. v. 11.12.2019 – 15 Sa 1496.19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-25 |
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