Die bislang jedenfalls in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (noch) herrschende Auffassung geht davon aus, dass die Anordnung von Rufbereitschaft nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das BVerwG hat diese Auffassung damit begründet, dass Zeiten einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeiten sind und daher vom Mitbestimmungstatbestand „Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit“ nicht erfasst werden. Schon ein Jahr früher hatte der Senat im Beschluss vom 01.06.1987 ausgeführt, dass die Anordnung von Rufbereitschaft eine Verpflichtung, außerhalb der regulären Arbeitszeit Mehrarbeit zu erbringen und Überstunden zu leisten, nicht begründe, sondern sie voraussetze. Ob und in welchem Umfang der Beschäftigte verpflichtet sei, sich „auf Abruf“ zur Arbeitsaufnahme einzufinden und ggf. Mehrarbeit oder Überstunden zu leisten, richte sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen bzw. tariflichen Vorschriften.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-29 |
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