Dem Maßnahmebegriff des Personalvertretungsrechts (§ 69 BPersVG / § 74 Abs. 2 LPersVG RP) folgend ist die Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG RP (entspr. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) – Eingruppierung – dahin zu verstehen, dass die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung auch dann der mitprüfenden und nachvollziehenden Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, wenn sich nach dem Ergebnis der Überprüfung keine Änderung ergeben soll.
§§ 69, 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
§§ 74 Abs. 2, 78 Abs. 2 Nr. 1 LPVG RP.
BVerwG, Beschl. v. 20.3.2017 – 5 PB 1.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-25 |
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