§ 6 Abs. 1 NBesG.
§§ 65 Abs. 1 Nr. 20, 65 Abs. 1 Nr. 7, 83 NPersVG.
1. Die im Rahmen des § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG gebotene Vergleichsbetrachtung einerseits des status rechtlichen Amts, welches der betroffene Beamte bereits innehat, und andererseits des Dienstpostens, welcher dem Beamten nicht nur vorübergehend übertragen werden soll, kann grundsätzlich auch anhand einer bloß verwaltungsintern vorgenommenen Dienstpostenbewertung erfolgen.
2. Anders als die Festlegung der Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG unterliegt die einzelne Dienstpostenbewertung nicht der Beteiligung des Personalrats.
Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.4.2019 – 18 LP 6/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.07.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-24 |
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