1. Die Ernennung von Rechtspflegeranwärtern und Justizsekretäranwärtern zu Beamten auf Probe ist als Einstellung mitbestimmungspflichtig, wenn das zuvor bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung zu Probebeamten bereits beendet war. Das gilt auch, wenn sich das Beamtenverhältnis auf Widerruf und das Beamtenverhältnis auf Probe lückenlos aneinanderreihen.
2. Der lückenlose Anschluss eines Beamtenverhältnisses auf Probe an ein solches auf Widerruf stellt sich nicht als (mitbestimmungsfreie) Umwandlung eines Beamtenverhältnisses dar.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 LPVG NRW.
§ 24 Abs. 4 BeamtStG.
VG Arnsberg, Beschl. v. 22. 07. 2011 – 20 K 1530/10.PVL – (rechtskräftig)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-01 |
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