Die von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW vorausgesetzte generelle Regelung liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der einzelnen Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Auf die Zahl der von einer Regelung Betroffenen kommt es nicht maßgeblich an; eine generelle Regelung setzt namentlich nicht voraus, dass sie sich entweder an alle Beschäftigten oder an eine funktional abgrenzbare Gruppe der Beschäftigten richtet (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12. 8. 2002 – 6 P 17.01 –, PersV 2002, 192 ff).
Bei der Prüfung, ob sich wegen einer Maßnahme des Dienststellenleiters im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW eine Regelungsfrage stellt, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der einzelnen Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt, ist nur ein dem Schutzzweck der Norm zuzuordnendes kollektives Interesse der Beschäftigten berücksichtigungsfähig.
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW.
OVG NRW Beschluss vom 21. 7. 2004 – 1 A 3554/02.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 103 - 106
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