Im Bereich der Sozialversicherung spielt der Begriff des Arbeitsentgelts eine bedeutsame Rolle. Er ist wichtig für die Berechnung von Leistungen und Beiträgen sowie für die Beurteilung der Versicherungspflicht von höherverdienenden Arbeitnehmern.
Rechtsgrundlage für den Arbeitsentgeltbegriff ist § 14 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV). Arbeitsentgelt sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf den Arbeitsentgeltbegriff ist § 17 SGB IV. Dadurch wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs Bestimmungen zu erlassen, die bestimmte Sachverhalte regeln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-30 |
Seiten 387 - 391
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