Der Stab der 10. Panzerdivision ist keine Dienststelle, in der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Soldatenbeteiligungsgesetz eine Personalvertretung gewählt wird, insbesondere keine „entsprechende Dienststelle“ i. S. von Satz 2 dieser Vorschrift, sondern er ist der Stab eines Verbandes i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Soldatenbeteiligungsgesetz mit der Folge, dass die ihm angehörenden Soldaten Vertrauenspersonen wählen.
§ 2 Abs. 1, § 49 Abs. 1 SBG.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. 02. 2004 – PB 15 S 2180/03 – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-07-01 |
Seiten 274 - 277
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