1. Militärische Dienststellen (hier: Systemunterstützungszentrum), die ortsfest bei einem Rüstungsunternehmen untergebracht sind und die kämpfenden Einheiten ausschließlich durch Bereitstellung von Informationen unterstützen, sind keine „Einheiten“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Sie sind auch keine „Dienststelle“ nach § 6 Abs. 1, 2 BPersVG, wenn ihr Leiter nicht über einen eigenen Personalhaushalt für Zivilpersonal verfügt und wesentliche Entscheidungen gemäß §§ 75, 76 BPersVG trifft.
2. Die Angehörigen eines solchen Zentrums nehmen an den Personalratswahlen in der vorgesetzten Dienststelle teil. Ob dem Zentrum kein Zivilpersonal zugeordnet ist, ist dafür unerheblich.
(Leits. d. Einsenders)
§§ 8 Abs. 2, 28 Abs. 2 BPersVWO.
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 2 SBG.
§§ 6, 16, 17 BPersVG.
VG München, Beschl. v. 20.7.2015 – M 14 P 13.4670 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-25 |
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