Nach dem seit Ende 2007 novellierten nordrheinwestfälischen Personalvertretungsrecht haben Personalräte mit elf oder mehr Mitgliedern (erweiterte Personalräte) bei der Freistellung zunächst die von den Vertretern der Gruppe gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen.
§ 29, § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG-NW.
OVG NRW, Beschluss vom 18. 9. 2008 – 16 A 2260/08.PVL –
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