Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz i. S. d. § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung (§ 275 Abs. 1 BGB), hat er dem Arbeitnehmer Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet.
2. Ein ihm angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber für sich genommen nicht dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Antrag i. S. v. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers lediglich die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmte Informationspflicht aus.
3. Begehrt ein Arbeitnehmer, der bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt ist, nicht die Übertragung einer befristet zu besetzenden Stelle, sondern lediglich die vorübergehende Erhöhung seiner Regelarbeitszeit, liegt hierin eine statusneutrale bzw. „ämterneutrale“ Modifikation der Bedingungen seiner Beschäftigung, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fällt.
Art. 33 Abs. GG 2.
§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB.
§ 7 Abs. 2, § 9 TzBfG.
§ 321 Abs. 1 ZPO.
BAG, Urt. v. 27.2.2018 – 9 AZR 167/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-23 |
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