§ 44 Abs. 1 BPersVG.
§ 84 SGB IX.
Personalratsmitglieder sind beim BEM nach der Gesetzeslage auf die Überwachung und Unterstützung der Eingliederungsmanager beschränkt. Sie zeichnen nicht persönlich für den Erfolg verantwortlich. Angesichts der Überwachungsaufgabe des Personalrats handelt es sich bei Schulungsbedarf nicht um eine Gemeinschaftsaufgabe zweier Akteure gleichen Rangs, sondern um eine Aufgabe des Arbeitgebers, bei deren Erfüllung ihn der Personalrat unterstützt.
(Leitsatz d. Red. aus Entscheidungstext)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.3.2015 – OVG 62 PV 6.14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-23 |
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