Art. 20 Abs. 3, 33 Abs. 2 und 5 GG.
§ 18 Satz 2 BBesG i. d. F. v. 16.6.2013 (BGBl I S. 1514).
Eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft) ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.
Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die – für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche – Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.
BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-26 |
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