§ 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage in den Fällen nur der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (vgl. Urteil vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 29.04 – Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 f.).
Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist.
Werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG erst nach Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten erfüllt, ist die Zulage ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen.
Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und 5 GG.
§ 46 Abs. 1 und 2, § 18 BbesG.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG.
§ 33 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 SächsBG.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO.
§ 41 Abs. 1 SächsSchulG.
BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 – 2 C 30.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-24 |
Seiten 436 - 439
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