§§ 2, 10 SächsPersVG.
1. Die Klärung der Frage, ob die in § 10 SächsPersVG geregelte Schweigepflicht von Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem sächsischen Personalvertretungsgesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem Disziplinarverfahren begründet, ist in dem vorliegenden Verfahren vor dem Fachsenat für Personalvertretungssachen des Freistaates Sachsen nicht möglich.
2. Entsprechende Prozesshandlungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnung zu behandeln.
§ 25 SächsDG.
SächsOVG, Beschl. v. 14.11.2014 – PL 9 B 68/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-25 |
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