1. Eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfährt. Das bestimmt sich grundsätzlich nicht nach der maßgeblichen Zuständigkeitsregelung, sondern danach, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung, des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt.
2. Die Tatbestände der §§ 75 Abs. 3 Nr. 9, 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BPersVG enthalten keine Benennung der maßgeblichen Handlung oder Entscheidung, die dem Akteur das Bewusstsein vermittelt, selbst entscheiden zu können, ob und wie die Beurteilungsrichtlinien in seinem Bereich gelten sollen oder nicht. Sie gehen vom schlichten Anwenden der Beurteilungsrichtlinien aus, die wie Normen auf sie einwirken. Ob es sich um Außen- oder Innenrechtssätze handelt, ist für das Bewusstsein der Leitung, die sich an die Vorschriften gebunden fühlt, unerheblich.
(Leits. d. Red. aus den Gründen)
§§ 75 Abs. 3 Nr. 9, 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BPersVG.
§§ 44c Abs. 2, 44h Abs. 3 SGB II
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2017 – OVG 62 PV 6.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-23 |
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