1. Zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses des das Verfahren betreibenden Personalrates.
2. Bei Entscheidungen des Dienststellenleiters, die dieser im Rahmen seiner verwaltungsinternen Zuständigkeit trifft und die sich auf die Gesamtdienststelle und somit auf alle Bediensteten dieser Gesamtdienststelle auswirken, ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.
(Leits. d. Red.)
§§ 82, 83, 33 Abs. 1 ThürPersVG.
VG Meiningen, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 3 P 50032/03.Me –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-07-01 |
Seiten 277 - 279
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