DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-05 |
Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der Länder erlebt z. Z. die größten Veränderungen seit der Verabschiedung des BAT im Jahr 1961. Nachdem am 1. Oktober 2005 der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft getreten ist, der den BAT(O), den MTArb(O) und den BMT-G(O) für die Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen abgelöst hat, wurde nun auch das für die Bediensteten der Länder geltende Tarifrecht einer grundlegenden Reform unterzogen.
Bei Durchführung von Disziplinarverfahren sind nicht nur die in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelten verfahrensrechtlichen Vorgaben, sondern auch sonstige Anhörungs- und Beteiligungsrechte zu beachten. Dazu gehören vor allem die Beteiligungsrechte des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung.
BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006 – BVerwG 2 B 2.06 –
BVerwG, Urt. v. 2. März 2006 – BVerwG 2 C 3.05 –
BAG, Urt. v. 18. Mai 2006 – 6 AZR 615/05 –
VerfGH Rheinl.-Pf., Beschl. v. 2.11.2006 – VGH B27/06 und VGH A28/06 –
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 –
BAG, Beschl. v. 24. Mai 2006 – 7 ABR 40/05 –
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