DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-30 |
Da findet der Leiter einer Dienststelle den Personalanteil von Dienstleistungsbereichen als zu dominant und meint, das gerade auch in dessen Repräsentation im Personalrat zu spüren. Mit einer Ausgliederung dieses Personalteils möchte er gern die Zusammensetzung seines Personalrats beeinflussen. Manchmal hat ein Dienststellenleiter auch Schwierigkeiten mit einzelnen Personalratsmitgliedern. Dann überlegt er vielleicht auch, ob er nicht das aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes bekannte Modell übernehmen sollte, ein schwieriges Personalratsmitglied durch eine Ausgliederung aus der Dienststelle einfach los zu werden, um ihm nach der Ausgründung in einem zweiten Schritt mit einer nachfolgenden Auflösung der neu eingerichteten Dienststelle auch noch kündigen zu können.
In letzter Zeit hat sich das BVerwG wiederholt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Soldaten zu Personalvertretungen im Bereich der Streitkräfte wählen dürfen. Gesetzlich ist diese Frage durch das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) auf der Grundlage eines dualistischen Prinzips beantwortet: dem Ausbau beider Vertretungsformen, durch Vertrauenspersonen einerseits und Personalvertretung der Soldaten andererseits. Verfassungsrechtlich hat die in den 80er Jahren entflammte Diskussion, ob es eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstelle, die Soldaten von personalvertretungsrechtlichen Formen innerdienstlicher Partizipation auszuschließen, durch eine restriktive Rspr. des BVerfG und eine ebenso zurückhaltende Rspr. des BVerwG zunächst einen scheinbaren Endpunkt erreicht.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil der deutschen Sozialversicherung. Der versicherte Personenkreis ist hier umfassend wie bei keinem anderen Sozialversicherungsträger. Leistungsansprüche auslösende Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Wichtig ist, dass beispielsweise verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt. Als Arbeitsunfälle werden Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit angesehen. Dabei sind Unfälle zeitlich begrenzt von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
BVerwG, Beschl. vom 21. Januar 2008 – BVerwG 6 P 16.07 –
BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2008 – 6 PB 15.07 –
BAG, Urt. v. 8. August 2007 – 7 AZR 855/06 –
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