DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-24 |
In der Praxis der Personalverwaltungen wird der Amtsarzt vor verschiedenen beamtenrechtlichen Entscheidungen auf Veranlassung des Dienstherrn eingeschaltet. So ist eine amtsärztliche Begutachtung schon bei der Frage der gesundheitlichen bzw. körperlichen Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis allgemein oder in Hinblick auf die Einstellung in besondere Laufbahnen, wie etwa den feuerwehrtechnischen Dienst, erforderlich.
Mehr Mitbestimmung im Öffentlichen Dienst hatte die am 09. 05. 2010 neu gewählte rot-grüne Landesregierung zugesagt. Nordrhein-Westfalen solle Mitbestimmungsland Nr. 1 werden, so lautete ein SPD-Wahlversprechen. Zur Erinnerung: Die Änderungen der Novelle des Landespersonalvertretungsrechts im Jahr 2007 waren damit begründet worden, dass das Gesetz in der über Jahrzehnte einseitig ausgestalteten Fassung die Anforderungen an organisatorische und personelle Entscheidungen nicht mehr erfülle.
Am 15. 07. 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung erlassen, die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung sowie in den kommunalen Betrieben haben wird. Die vorliegende Ausarbeitung soll darstellen, welche Auswirkungen dies auf die künftige betriebliche Altersversorgung haben wird und inwieweit bestehende Versorgungsverträge betroffen sind.
BVerwG, Beschl. v. 5. April 2011 – 6 P 1.10 –
BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2011 – BVerwG 6 PB 5.11 –
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 08. 06. 2011 – 18 LP 14/09 –
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6. Juli 2011 – 5 A 10328/11.OVG (n. n. rkr.) –
BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2011 – 6 P 16.10 –
BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 – 2 C 30.09 –
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