1. Einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn eine Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
2. Einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Es sind strenge Anforderungen an Glaubhaftmachung auch des Verfügungsanspruchs zu stellen. Ein auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteter Antrag kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolgreich wäre.
3. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen.
(Leits. d. Red. aus den Gründen).
4. Eine Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Sie liegt vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt.
(Leits. d. Red. aus den Gründen).
§§ 85 Abs. 2 Satz 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
§§ 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 6, 83 Abs. 2 BPersVG.
§ 4 Abs. 1, 59 Abs. 1, 60 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 3 Satz 2, 62 Abs. 3
Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 SBG.;
§ 91 Abs. 1 SG.
§§ 920 Abs. 2, 935, 936, 940, 944 ZPO.
Nds. OVG, Beschl. v. 14.9.2017. – 17 MP 7/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-24 |
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