DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-24 |
Seit 1952 wurde das Mutterschutzgesetz nicht mehr überarbeitet. Jetzt hat der Bundestag eine Reform beschlossen, die das hauptsächliche Ziel hat, den Anwendungsbereich zu öffnen und Schutzzeiten für schwangere Frauen flexibler zu gestalten. Der Gesetzentwurf war bereits im vergangenen Jahr (d. h. am 4.5.2016) vom Kabinett beschlossen worden. Die erste Beratung im Bundestag hatte am 6.7.2016 stattgefunden. Die Koalition hatte noch um letzte Details der Reform gerungen.
Bei der Bildung des erweiterten Vorstands des Personalrats wird immer wieder versucht, Vertreter der stimmenstärksten Wahlvorschlagsliste bei der Wahl zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats dadurch zu benachteiligen, dass ihre Vertretung im Vorstand des Personalrats verhindert wird. Zu diesem Zweck schließen sich Minderheitslisten gegen die relative Mehrheitsliste zusammen. Ein anschauliches Beispiel findet sich im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20.12.2016 – M 20 P 16.3140 –. In derartigen Fällen billigt die Rechtsprechung der stärksten Wahlvorschlagsliste den Minderheitenschutz zu.
BayVGH, Beschl. v. 14.9.2017 – 17 P 17.778 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.6.2017 – 20 A 2646/16.PVL –
OVG Thüringen, Beschl. v. 9.2.2017 – 2 EO 802/16 –
VG Sigmaringen, Beschl. v. 2.8.2017 – PL 11 K 590/16 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.6.2017 – OVG 60 PV 11.16 –
Nds. OVG, Beschl. v. 3.8.2017 – 17 LP 4/16 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.4.2017 – 20 A 598/16.PVL –
Nds. OVG, Beschl. v. 14.9.2017. – 17 MP 7/17 –
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.5.2016 – 5 B 10334/16.OVG
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