1. Die institutionalisierte Vertretung der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen (Freienvertretung) ist durch das Freienstatut nicht nur als Vertretungsorgan geschaffen, sondern auch mit eigenen organschaftlichen (Beteiligungs-)Rechten gegenüber der Intendantin ausgestattet worden, deren Geltendmachung die Antragsbefugnis im gerichtlichen Verfahren begründen kann.
2. Der auf die Maßnahme der Beendigung von Tätigkeiten bezogene Mitwirkungstatbestand (§ 40 Spiegelstrich 3 i. V. m. § 37 Abs. 1 Freienstatut) erfasst nicht bereits die schriftliche Mitteilung der Rundfunkanstalt, mit der gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person angekündigt wird, die Zusammenarbeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht fortsetzen zu wollen.
§§ 65, 72 Abs. 5, § 80 Abs. 3, §§ 88, 92, Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1, § 96
Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
§ 83 Abs. 1 und 2 BPersVG.
§ 34 Abs. 2 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen
Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg.
§ 11 Abs. 2 Satz 2, § 23 Satz 2, § 43 Abs. 5,§ 37 Abs. 1, § 40 Spiegelstrich
3 Freienstatut.
Ziffer 4.1, 6.4, 6.7, 6.10, 6.12 Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche
Personen des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
BVerwG, Beschl. v. 8.2.2018 – BVerwG 5 P 7.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-24 |
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