DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-24 |
Gängiges Prinzip der öffentlichen Verwaltung in Bund und Ländern ist das Vorhandensein einer Personalvertretung der Beschäftigten in möglichst allen Dienststellen. Vielfach wird dieses Prinzip aber durchbrochen durch besondere Vertretungsstrukturen, die für bestimmte Gruppen des Personals gesonderte Vertretungen vorsehen. Fraglich ist stets, wen solche Strukturen wovor bzw. vor wem schützen sollen.
Der Gesetzgeber hat für Personalratsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, umfangreiche Sonderschutzvorschriften vor Kündigungen aufgrund ihrer Amtstätigkeit vorgesehen. Diese Schutzvorschriften machen ein Personalratsmitglied jedoch grundsätzlich nicht unkündbar. In gewissen Situationen muss es dem Arbeitgeber dennoch möglich sein, sich von dem entsprechenden Personalratsmitglied in seiner Funktion als Arbeitnehmer trennen zu können. Beabsichtigt der Dienststellenleiter einem Personalratsmitglied zu kündigen, steht nicht nur das betroffene Personalratsmitglied vor einer großen Herausforderung, sondern auch der Personalrat und der Dienststellenleiter – denn sie müssen die mit einer solchen Kündigung vorgesehenen Verfahren rechtmäßig durchführen.
BVerwG, Beschl. v. 8.2.2018 – BVerwG 5 P 7.16 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.3.2018 – OVG 62 PV 4.17 –
VG Meiningen, Beschl. v. 22.1.2018 – 3 P 50004/16 – (n.rkr.)
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