Manchmal ist es für den staatlichen wie auch den privaten Arbeitgeber eben eilig, mit der Zustimmung des Personal- bzw. Betriebsrats zu einer von ihm beabsichtigten, mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Die meisten Betriebs- und Personalräte tagen nur einmal im Monat; das kann bis zur nächsten Sitzung im Einzelfall zu lange sein. Dem Arbeitgeber bleibt in solchen Fällen nur übrig, eine Außerordentliche Sitzung zu beantragen (§§ 29 Abs. 3 BetrVG, 34 Abs. 3 und 4 BPersVG) – aber das wird nicht billig sein. Das ist kein Problem, wenn es um den örtlichen Betriebsrat geht, da dessen Mitglieder im Hause oder in dessen Nähe sind; da kann auch kurzfristig eine Sitzung einberufen werden. Was aber, wenn, insbesondere bei internationalen Unternehmen, eine Entscheidung des Gesamt- oder gar Konzernbetriebsrats erforderlich ist, bzw. wenn der Gesamt- oder Hauptpersonalrat (§§ 53 ff. BPersVG) zusammentreten muss, dessen Mitglieder über eine größere Region oder gar die ganze Republik verteilt sind?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: