DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-26 |
Müssen Staatsdiener neutral und zugleich politisch abstinent sein? Warum sollen Bürger ihre Meinung an den Eingangstoren zu ihren Beschäftigungsstellen des öffentlichen Dienstes an den Nagel hängen? Müssen Personalräte „Maulkorberlasse“ hinnehmen? In der Fachliteratur wurde jüngst gefordert, dass Grundrechte der Bürger nicht vor den Toren der Dienstste llen und Betriebe des öffentlichen Dienstes enden dürfen.
Manchmal ist es für den staatlichen wie auch den privaten Arbeitgeber eben eilig, mit der Zustimmung des Personal- bzw. Betriebsrats zu einer von ihm beabsichtigten, mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Die meisten Betriebs- und Personalräte tagen nur einmal im Monat; das kann bis zur nächsten Sitzung im Einzelfall zu lange sein. Dem Arbeitgeber bleibt in solchen Fällen nur übrig, eine Außerordentliche Sitzung zu beantragen (§§ 29 Abs. 3 BetrVG, 34 Abs. 3 und 4 BPersVG) – aber das wird nicht billig sein.
Eine Beteiligung des Personals an personalrechtlichen Entscheidungen des Arbeitgebers erfolgt in der Regel auf der Grundlage des Personalvertretungsrechts oder des Betriebsverfassungsrechts. Personalbezogene Entscheidungen können auch zum Aufgabengebiet des jeweiligen Beschäftigten gehören. Doch begegnen uns verschiedentlich auch Beteiligungsformen, die weder einen unmittelbaren Bezug zum Aufgabenfeld des Beschäftigten noch zum Personalvertretungsrecht oder zum Betriebsverfassungsrecht besitzen.
OVG NRW, Beschluss vom 23. 5. 2012 – 20 A 1333/11.PVB –
OVG NRW, Beschl. v. 17. 8. 2012 – 20 A 697/11.PVL – (n.rkr.)
VG Saarland, Beschl. v. 2. 8. 2012 – 9 K 88/12 –
VG Arnsberg, Beschl. v. 24. 5. 2012 – 21 K 1021/11.PVB – (rechtskräftig)
Hess. VGH, Beschl. v. 12. 6. 2012 – 22 A 2170/11.PV –
BVerwG, Beschl. v. 8. 8. 2012 – 6 PB 8.12 –
OVG Rheinl.–Pf., Beschl. v. 1. 8. 2012 – 5 A 10184/12.OVG –
Hess VGH, Beschl.v. 28. 8. 2012 – 22 A 161/11.PV –
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