Das Bundespersonalvertretungsgesetz über trägt den in der jeweiligen Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eine Reihe von Aufgaben und Befugnissen. Damit die Beauftragten der Gewerkschaften diese Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können, räumt der Gesetzgeber ihnen ein Zugangsrecht zur Dienststelle ein, soweit dem Zutritt nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. Eine Reihe von Personalvertretungsgesetzen der Länder sehen entsprechende Regelungen vor. Es sind dies § 2 Absatz 2 LPVG Baden-Württemberg, Artikel 2 Absatz 2 Bayerisches PVG, § 2 Absatz 2 PersVG Berlin mit der Einschränkung, dass „unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs „nicht als Versagungsgrund aufgeführt sind, § 3 Absatz 3 PersVG Brandenburg, § 3 Absatz 4 LPVG Nordrhein- Westfalen und § 2 Absatz 2 LPersVG Rheinland-Pfalz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-28 |
Seiten 284 - 288
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