Das Bundespersonalvertretungsgesetz über trägt den in der jeweiligen Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eine Reihe von Aufgaben und Befugnissen. Damit die Beauftragten der Gewerkschaften diese Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können, räumt der Gesetzgeber ihnen ein Zugangsrecht zur Dienststelle ein, soweit dem Zutritt nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. Eine Reihe von Personalvertretungsgesetzen der Länder sehen entsprechende Regelungen vor.
Vermehrt zeichnet sich neuerdings auch im Bereich des öffentlichen Dienstes der Trend ab, sich von den geltenden Flächentarifverträgen zu lösen. Meist wird dabei der Weg über den Verbandsaustritt gewählt. Um im Anschluss daran die Arbeitsverhältnisse auf eine neue Grundlage zu stellen, ist einerseits an den Abschluss von Haustarifver trägen zu denken, andererseits kommt auch die Anwendung von Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen in Betracht.
NdsOVG, Beschl. v. 9. 4. 2008 18 LP 2/07
OVG Saar, B. vom 17. April 2008 5 B 190/08
NdsOVG, Beschl. v. 9. 4. 2008 18 LP 2/06
Nds OVG, Beschl. v. 9. 4. 2008 18 LP 5/05
BVerwG, Beschl. v. 18. März 2008 6 PB 19.07
Nds OVG, Beschluss vom 24. 1. 2008 18 MP 14/07
BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2008 6 P 5.07
BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2008 6 P 4.07