Bei der Behandlung des beruflichen Werdegangs und der beruflichen Förderung freigestellter Personalratsmitglieder treten immer wieder Schwierigkeiten und Rechtsfragen auf. Sie sind zum einen dadurch bedingt, dass sich dieser Personenkreis auf Grund seiner Stellung und Tätigkeit in einem besonderen Konfliktfeld befindet. Zwar schreiben § 2 Abs. 1 BPersVG und die entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetze vor, dass Dienststelle und Personalvertretung vertrauensvoll zusammenwirken sollen, um in gegenseitiger Offenheit und Ehrlichkeit bei Streitfragen zu einer möglichst einvernehmlichen Lösung zu kommen. Wer die tägliche Praxis kennt, weiß aber, dass die Wirksamkeit dieses Gebotes oft nur "sehr begrenzt und nicht selten vom Unwillen oder der Unfähigkeit beider Seiten zu Offenheit und Ehrlichkeit geprägt ist".
Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Mehrarbeit, Überstunden sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind Sonderformen der Arbeit (§ 7 TVöD), zu deren Leistung die Beschäftigten im Rahmen begründeter dienstlicher/betrieblicher Notwendigkeiten ebenso wie zur Leistung von Sonntags- und Feiertagsarbeit oder zur Leistung von Bereitschaftszeiten verpflichtet sind (§§ 6 Abs. 5, 9 TVöD). Die Konkretisierung dieser individuellen Arbeitspflicht obliegt aufgrund seines Direktionsrechts (Weisungsrechts) dem Dienststellenleiter/Arbeitgeber, der aber bei entsprechenden Anordnungen an die Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) gebunden ist und die Mitbestimmungstatbestände des Personalvertretungs- (Betriebsverfassungs-)rechts als "gleichberechtigte Teilnahmerechte an der Entscheidungsfindung" zu beachten hat.
BVerwG, Beschl. v. 31. August 2009 – 6 PB 21.09 –
BayVGH, Beschl. v. 16. Juli 2007 – 18 P 06.1918 –
OVG LSA, Beschl. v. 13. 8. 2009 – 5 L 17/06 –
OVG LSA, Beschl. v. 16. 09. 2009 – 6 L 2/09 –
BAG, Urt. v. 23. Juni 2009 – 2 AZR 532/08 –
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