Die Mitbestimmung des Personalrats folgt seit jeher nicht dem Lust-Prinzip, sondern definiert sich über spezifische Grenzen kollektiver Mitsprache im öffentlichen Dienst. Seit der Schleswig-Holstein-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind hierfür die Topoi der Schutzzweckgrenze und der Verantwortungsgrenze eingeführt. Die Schutzzweckgrenze der Personalvertretung begründet Regelungen, welche die Mitsprache des Personalrats an die Wahrnehmung spezifischer Interessen der Angehörigen der Dienststelle binden, und ihm eine eigene Politik gegenüber der Dienststellenleitung im tatsächlichen oder vermeintlichen Interesse der Allgemeinheit versagen. Die Verantwortungsgrenze reflektiert die verfassungsrechtlich geforderte demokratische Legitimation allen staatlichen Handelns; sie äußert sich in den Begrenzungen des Letztentscheidungsrechts der Einigungsstelle, aber auch in Normen, welche die inhaltliche Reichweite der Beteiligung begrenzen.
Die Dienststellenverfassung und das Leben in der Dienststelle sind hauptsächlich geprägt vom Dualismus von Dienststellenleiter und Personalvertretung. Die Dienststellenleiter stimmen sich bei ihren Entscheidungen entsprechend mit den Personalräten ab. Dienststellenleiter und Personalvertretung als Dienststellenorgane haben unter dem Dach der übergeordneten Einheit Dienststelle nach § 2 I BPersVG vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Auf diese Weise und unter Berücksichtigung der Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Initiativrechte der Personalvertretung wird durch das Bundespersonalvertretungsgesetz Waffengleichheit zwischen dem Dienstvorgesetzten, dem Dienststellenleiter, und den Bediensteten, repräsentiert von der Personalvertretung, im Wege der Minimierung der Herrschaftsmacht des Dienstvorgesetzten ein Machtgleichgewicht hergestellt und trotzdem die Entscheidungs- und Funktionsfähigkeit der Dienststelle gesichert.