| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-01-26 |
Der Status der Ersatzmitglieder ist mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden. Sie sind nicht in den Personalrat gewählt, müssen aber je nach Listenplatz damit rechnen, dass sie oft unvorhergesehen und überraschend in den Personalrat nachrücken müssen. Noch schwieriger und unbefriedigender ist die Situation der Ersatzmitglieder, die ein zeitlich verhindertes Personalratsmitglied zu vertreten haben.
Der Beitrag befasst sich mit der vielfältigen Thematik befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst. Es werden – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundes arbeitsgerichts (BAG) – Grundsätze des materiellen Rechts dargestellt. In einem weiteren Beitrag sollen Handlungsmöglichkeiten der Personalvertretungen aufgezeigt werden.
OVG NRW, Beschl. v. 14.8.2014 – 20 A 1888/13.PVL –
BVerwG, Beschl. v. 24.4.2014 – 6 PB 2.14 –
BAG, Urt. v. 5.6.2014 – 6 AZR 1008/12 –
BAG, Urt. v. 26.6.2014 – 8 AZR 547/13 –
BAG, Urt. v. 5.6.2014 – 2 AZR 615/13 –
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