DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-24 |
(Dienst-)Reisezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeiten. Für Arbeitnehmer ist in Tarifverträgen geregelt, dass Reisezeiten im Rahmen der auf den jeweiligen Tag entfallenden regelmäßigen, durchschnittlichen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit als Arbeitszeit angerechnet werden. In den AZVO finden sich für Beamte z. T. Bestimmungen, die darüber hinausgehen.
Die Zusammenarbeit von Personalrat und Dienststelle/Behörde wird durch die Gesetzgebung umfassend geregelt. Wie in allen Arbeitsbereichen kann jedoch keine juristische Rahmung die Besonderheiten des Arbeitsalltags vollständig abdecken. Was ohne eindeutige Bestimmung bleibt, ist aber deswegen nicht ohne Struktur. In der Organisationsforschung wird von „informaler“ Ordnung gesprochen. Der Beitrag stellt vier besonders einschlägige Ansätze vor, die zur Beschreibung informaler Zusammenarbeit von Personalrat und Dienststelle instruktive Einsichten bieten.
BAG, Urt. v. 23.3.2016 – 7 AZR 828/13 –
OVG NRW, Urteil vom 27.4.2016 – 1 A 2310/14 –
BAG, Urt. v. 21.4.2016 – 8 AZR 402/14 –
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