DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-24 |
Inhalt und Umfang der Schweigepflicht der Personalratsmitglieder in Angelegenheiten, die diese im Zuge der Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erlangt haben, werden in Rechtsprechung und Literatur umfassend behandelt. Weit weniger Raum in der juristischen Diskussion nimmt hingegen die Problematik ein, ob Personalratsmitglieder auch gegenüber dem Personalrat selbst einer Schweigepflicht unterliegen.
Dem Vorstand des Personalrats sind vom BPersVG wichtige Aufgaben zugewiesen. So führt er gemäß § 32 Abs. 1 S. 4 BPersVG die laufenden Geschäfte des Personalrats. Insbesondere obliegt es ihm, die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Personalrats durch technische, organisatorische und büromäßige Arbeit sicherzustellen. Damit ist er im Wesentlichen für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Personalrats verantwortlich. Daneben weist das Gesetz dem Vorstand aber auch Mitbestimmungsaufgaben zu, etwa in § 75 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BPersVG für bestimmte soziale Angelegenheiten, sofern der Beschäftigte es verlangt.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2018 – OVG 60 PV 8.17 –
§ 70 Abs. 1 Nr. 2, § 71 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 99 Abs. 2 PersVG BW.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.5.2018. – PL 15 S 976/17 –
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.4.2018 – 5 A 10062/18.OVG –
VG Sigmaringen, Beschl. v. 2.8.2017 – PL 11 K 499/17 –
VG Göttingen, Beschl. v. 6.8.2018 – 7 A 2/17 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.06.2018 – OVG 60 PV 4.17 –
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