DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-21 |
Für die Dienstherren bei Bund und Ländern stellen statusrechtliche Maßnahmen wie Abordnung, Versetzung und Umsetzung wichtige Personalsteuerungsinstrumente dar. Dabei ergeben sich sowohl in Hinblick auf die Verwaltungspraxis als auch bezüglich einiger gerichtlicher Entscheidungen offene Fragen. Die folgenden Ausführungen sollen einen Beitrag zur Diskussion und damit letztendlich auch zur Lösungsfindung in einzelnen Teilbereichen darstellen.
Auf Informationen ist der Personalrat nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis angewiesen, um seine Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrzunehmen. Das Informationsrecht des Personalrats und die Unterrichtungspflicht der Dienststelle hängen zusammen. Ein Vergleich von Informationsrecht des Personalrates und Unterrichtungspflicht der Dienststelle auf Bundes- und Landesebene zeigt, dass mehrere Möglichkeiten bestehen, diese zu regeln. Einige Bundesländer haben in ihren Landespersonalvertretungsgesetzen Regelungen getroffen, die über die Regelungen des Bundes in seinem Bundespersonalvertretungsgesetz hinausgehen.
VG Wiesbaden, Beschl. v. 5.4.2018 – 23 L 458/18.WI.PV – (n.rkr.)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.8.2018
– 20 A 2500/16.PVB –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.11.2018 – 20 A 2884/17.PVL –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.11.2018 – 20 A 2349/17.PVL –
BVerwG, Beschl. v. 27.9.2018 – 5 P 1.17 –
VG Wiesbaden, Beschl. v. 7.12.2018 – 23 K 6249/17.WI.PV – (n.rkr.)
BVerwG, Urt. v. 30.8.2018 – 2 C 10.17 –
BVerwG, Beschl. v. 11.10.2018 – 2 B 3.18 –
Hessischer VGH, Beschl. v. 7.11.2018 – 10 B 1900/18 –
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