DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-26 |
Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsrechts sind im Regelfall hierarchisch strukturierte, organisatorische Einheiten, denen ein selbstständiger Bereich von nicht unbedingt hoheitlichen Verwaltungsaufgaben zugeordnet ist und die innerhalb der gesamten Verwaltungsorganisation verselbstständigt sind. Für die personalvertretungsrechtliche Wirksamkeit kommt es dabei darauf an, dass deren Leitung „– in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit – bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat“, denn nur dann ist sie als verantwortlicher Partner gegenüber einer Personalvertretung gesprächs- und verantwortungsfähig.
Schriftliche und mündliche Prüfungen sind Teil eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 9 VwVfG. Auch wenn nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG einige Vorschriften dieses Gesetzes auf Prüfungen nicht anwendbar sind, sind doch die §§ 20, 21 VwVfG (ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit) auch im Prüfungsrechtsverhältnis zu berücksichtigen. Fehling geht sogar davon aus, dass §§ 20, 21 VwVfG bei der Überprüfung von Prüfungen und prüfungsähnlichen Beurteilungen ihren „wichtigsten Anwendungsbereich“ finden.
BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 2011 – 6 P 19.10 –
VG Frankfurt, Beschl. v. 4. 10. 2011 – 23 K 1634/11.F.PV –
BVerwG, Beschl. v. 8. November 2011 – 6 P 23.10 –
BVerwG, Beschl. v. 14. September 2011 – 6 PB 14.11 –
Nds OVG, Beschl. v. 14. 09. 2011 – 18 LP 11/09 –
Nds. OVG, Beschl. v. 29. 09. 2011 – 18 LP 7/09 –
Nds. OVG, Beschl. v. 09. 11. 2011 – 18 LP 10/10 –
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