DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-26 |
Bei der Umgliederung von Dienststellen treten zwangsläufig Zeiträume auf, in denen für die neue Organisation Personalvertretungen gesetzlich „vorgesehen“ aber tatsächlich noch nicht handlungsfähig sind. Acht Bundesländer sehen für ihre Verwaltungen gesetzliche Übergangsregelungen vor, die übrigen acht Länder und der Bund jedoch nicht. Gerade in dieser Phase ist jedoch die Zusammenarbeit von Dienststelle und Mitarbeitervertretung besonders gefordert. Die Praxis behilft sich mit Vereinbarungen „praeter legem“. Bund und Länder, die dies bisher nicht getan haben, sind am Zug, diese Gesetzeslücke in ihren Bereichen angemessen zu schließen.
Bei Compliance-Verpflichtungen geht es um die Beachtung der in Gesetzen nicht enthaltenen, aber notwendigen Gebote der Vernunft und Sittlichkeit. Die internationalen Beziehungen haben für die Wirtschaft dazu geführt, dass in immer stärkerem Maße die im Ausland erprobten Compliance-Verpflichtungen Berücksichtigung fanden und deshalb in das Arbeitsrecht übernommen werden mussten.
VG Potsdam, Beschl. v. 9. 10. 2012 – VG 20 L 633/12.PVB –
OVG NRW, Beschl. v. 25. 10. 2012 – 20 B 1079/12.PVB –
VG Saarland, Beschl. v. 5. 9. 2012 – 8 K 0507/12 – (n. rkr.)
HessVGH, Beschl. v. 8. 11. 2012 – 22 A 1403/11.PV –
BAG, Beschl. v. 15. 8. 2012 – 7 ABR 6/11 –
BVerwG, Beschl. v. 19. 9. 2012 – 6 P 3.11 –
NdsOVG, Beschl. v. 18. 12. 2012 – 5 LA 347/11 –
BVerwG, Beschl. v. 12. 11. 2012 – 6 P 4.12 –
BayVGH, Beschl. v. 11. 12. 2012 – 17 P 11.879 –
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