DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-22 |
Der Personalrat ist ein dienststelleninternes Verwaltungsorgan. Sein Wirken und die dafür geltenden rechtlichen Vorgaben der Personalvertretungsgesetze sind ganz überwiegend auf das Verhältnis zur Dienststellenleitung ausgerichtet. Die rechtlichen Vorgaben für die Kommunikation des Personalrats mit anderen Kommunikationspartnern (etwa: den Beschäftigten, den Gewerkschaften, den Medien, den Parlamenten) sind eher spärlich und regelungstechnisch in den Personalvertretungsgesetzen „verstreut“ enthalten.
In Fortsetzung der Berichte aus den Jahren 2016 (PersV 2017, 244 ff.) und 2017 (PersV 2018, 164 ff.) seien auch diesmal einige Entscheidungen des vergangenen Jahres zum Beamtenrecht vorgestellt, die eine nähere Betrachtung lohnen. Das kann im Einzelfall an der erfolgten Klärung von offenen Streitfragen grundsätzlicherer Bedeutung liegen oder aber im Aufzeigen neuerer Ansätze und Überlegungen, die vielleicht eine Entwicklungstendenz für die nähere Zukunft erkennen lassen, die Beachtung erheischt – oder eben auch nicht.
VG Mainz, Beschl. v. 19.9.2018 – 5 K 192/18.MZ –
Hessischer VGH, Beschl. v. 28.11.2018 – 22 A 2095/17.PV –
BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 – 5 P 9.17 –
Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.12.2018 – 17 P 18.111 –
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