DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-24 |
Eine etwaig bestehende Grundrechtsfähigkeit des Personalrates wurde bisher nur wenig präzise thematisiert. Die im personalvertretungsrechtlichen Schrifttum bisher eher stiefmütterliche Behandlung der Thematik verwundert umso mehr, als die entsprechend gelagerte Diskussion im BetrVG hinsichtlich einer etwaigen Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrates schon länger und deutlich intensiver geführt wird. Der vorliegende Beitrag möchte diese Lücke im Personalvertretungsrecht schließen und das Thema daher im Nachfolgenden umfassender erörtern.
Der vorliegende Beitrag möchte in gegebener Kürze die mangelhafte Aussagekraft und die historische Überholtheit der Amtsbezeichnung Fachschuloberlehrerin bzw. Fachschuloberlehrer u. a. vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG sowie Rechtsprechungen des BVerfG begründet darlegen. Neben einer besoldungs- und laufbahnrechtlichen Betrachtung soll aufgezeigt werden, welche nachteiligen Auswirkungen für die Träger dieser Amtsbezeichnungen entstehen und dass die Grundlage für die Vergabe eben jener Bezeichnung seit Jahrzehnten nicht mehr vorliegt.
OVG Saarland, Beschl. v. 20.3.2019 – 4 A 173/18 –
BVerwG, Beschl. v. 19.11.2019 – 5 PB 6/19 –
(zur vorgehend abgedruckten Entscheidung OVG Saarland, Beschl. v. 20.3.2019 – 4 A 173/18 –)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.10.2019 – 62 PV 16.18 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.10.2019 – 6 B 945/19 –
BVerwG, Beschl. v. 30.8.2019 – 1 WB 27/18 –
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