| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-04-26 |
Den Personalvertretungen kommt bei einer Dienstunfähigkeit von Beamten nach § 78 BPersVG und den entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Länder eine besondere Rolle zu. Dies gilt sowohl für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf, als auch bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Beamten auf Lebenszeit.
Der Gesetzgeber hat das Recht der Organspende in verschiedenen Bereichen neu geregelt. Insbesondere wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber für Organspender festgeschrieben. Für die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist von besonderer Bedeutung, dass sie dieses Entgelt wieder zurückfordern können. Zuständig ist beispielsweise die Krankenkasse des Organempfängers.
BVerwG, Beschl. v. 11. 12. 2012 – 6 P 2.12 –
BayVGH, Beschl. v. 11. 12. 2012 – 17 P 11. 2. 48 –
Nds. OVG, Beschl. v. 7. 11. 2012 – 17 LP 8/11 –
OVG NRW, Beschl. v. 11. 1. 2013 – 20 A 298/12.PVL –
BVerwG, Beschl. v. 28. 11. 2012 – 6 P 3.12 –
OVG NRW, Beschl. v. 29. 11. 2012 – 20 A 2916/11.PVL –
OVG NRW, Beschl. v. 7. 1. 2013 – 6 A 2371/11 –
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