DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-26 |
Am 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (im Folgenden: Neuregelungsgesetz) in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Mit dem insgesamt elf Artikel umfassenden Gesetzeswerk werden u. a. die Statusrechte der Richter und Staatsanwälte gestärkt und modernisiert. Außerdem werden durch das in Art. 1 des Neuregelungsgesetzes enthaltene Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz – LRiStaG) deren personalvertretungsrechtliche Beteiligungsmöglichkeiten ausgeweitet und effektuiert.
BVerwG, Beschl. v. 5.1.2016 – 5 P 23.15 –
BVerwG, Beschl. v. 22.1.2016 – 5 PB 10.15 –
BVerwG, Beschl. v. 19.11.2015 – 2 B 26.15 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2015 – OVG 62 PV 7.15 –
SächsOVG, Beschl. v. 25.6.2015 – 9A 344/14 PL –
BAG, Urt. v. 7.10.2015 – 7 AZR 944/13 –
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