DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-24 |
Der Beitrag eröffnet eine Perspektive auf das Innenverhältnis des Personalrats und legt das Augenmerk auf die Ausübung seines Selbstorganisationsrechts. Er thematisiert dabei den Aspekt der personalratlichen Geschäftsführung und stellt die Geschäftsordnung als ein Instrument zu deren Regulierung heraus. Hierzu werden die Rechtsnatur, die Funktionen und die inhaltlichen Dimensionen der Geschäftsordnung beleuchtet. Auf diese Weise soll herausgestellt und näher erschlossen werden, dass das Personalvertretungsrecht – § 42 BPersVG und die entsprechenden Länderbestimmungen – die gesetzliche Ermächtigung zur eigenen Regelung der Art und Weise der Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch den Personalrat und somit zur Schaffung von Sekundärrecht in eigenen Angelegenheiten gibt.
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben. Es bildet unter den verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes die Regel. Damit eine solche Verbeamtung auf Lebenszeit vorgenommen werden kann, hat sich ein Beamter während einer Probezeit zu bewähren.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.2.2016 – PL 15 S 743/16 –
VG Mainz, Beschl. v. 6.12.2016 – 5 K 613/16.MZ –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2016 – OVG 62 PV 2.16 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2016 – OVG 60 PV 10.15 –
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.12.2016 – PB 15 S 2156/15 –
BAG, Urt. v. 12.4.2016 – 6 AZR 259/15 –
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