DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-29 |
Nachdem dem Marburger Bund als Interessenvertretung der Ärzte über eine gerichtliche Entscheidung das Streikrecht zugestanden wurde und er sich nach intensiven Streiks ein eigenes Tarifrecht erkämpft hatte, sind am 17. 8. 2006 zwischen ihm und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für den Bereich der kommunalen Krankenhäuser sowie am 30. 10. 2006 zwischen ihm und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken neue Tarifverträge abgeschlossen worden.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat der Gesetzgeber das allgemeine Leistungsstörungsrecht grundlegend umgestaltet. Damit ist auch das Leistungsstörungsrecht des Arbeitsrechts auf eine neue Grundlage gestellt worden. Relativ spät im Gesetzgebungsverfahren ist eine für das Arbeitsvertragsrecht wohl praktisch noch bedeutsamere Entscheidung gefallen, nämlich die Einbeziehung arbeitsrechtlicher AGB in die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
BAG, Urt. v. 18. September 2007 – 9 AZR 672/06 –
BVerwG, Urt. v. 15. November 2007 – 2 C 33.06 –
BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007 – 2 C 30.07 –
BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 –
BAG, Urt. v. 18. September 2007 – 3 AZR 560/05 –
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: