Die Schlachten um die rechtliche Zulässigkeit einer Privatisierung von Aufgaben des Bundes und ihre Überführung in privatrechtliche Organisationsformen sind weitestgehend geschlagen. Der jeweils unverzichtbare Kernbereich hoheitlicher Aufgabenerfüllung ist ressortspezifisch gesichtet und sorgsam getrennt von den in privatrechtlicher Form effizienter durchführbaren Serviceaufgaben. Regelmäßig erfolgt diese Durchführung in Kooperationsbeziehungen zwischen Bund und Privatunternehmen, die ihrerseits häufig aus einem Konsortium mehrerer Großunternehmen bestehen, die in unterschiedlicher Weise gesellschaftsrechtlich verbunden sind.
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