DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-25 |
Dass die Interessenvertretung der freien Mitarbeiter sich als bestenfalls lückenhaft zeigt, mithin auch nicht wirksam und effektiv geregelt ist, beleuchtet schlaglichtartig ein Beschlussverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg, in dem die „Freienvertretung“ beim „radio berlin-brandenburg“ (rbb) eine schmerzhafte prozessuale Niederlage in einen veritablen politischen Erfolg verwandeln konnte. Der Erfolg vor Gericht erwies sich für den rbb als Pyrrhus-Sieg, weil für die politisch Verantwortlichen als zu peinlich.
Mit der Regelung des § 14 TzBfG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen geregelt. Dabei blieben viele Fragen offen und müssen entweder durch den Gesetzgeber im Nachfeld geregelt oder durch die Rechtsprechunglücken schließend entschieden werden. Auch im öffentlichen Dienst breitet sich die Befristung von Arbeitsverhältnissen immer weiter aus. Denn Personal ist kostenintensiv und Haushaltsengpässe führen dazu, dass öffentliche Arbeitgeber langfristige vertragliche Bindungen dort unterlassen, wo es möglich ist. Da die Rechtsprechung zur Befristung bereits sehr umfangreich ist und es viel „Recht neben dem Gesetz“ gibt, will dieser Beitrag einen kurzen Überblick über das Recht der Befristungskontrolle geben.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.8.2016 – 62 PV 3.16 – (Rbschw. zugel.)
VG Mainz, Beschl. v. 14.10.2016 – 5 L 989/16.MZ –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.1.2017 – 60 PV 8.16 –
BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 7 AZR 135/15 –
BAG, Urt. v. 14.9.2016 – 4 AZR 964/13 –
BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 17.16 –
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