DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-01 |
Die Tarifbindung an für (zu) belastend empfundene Tarifverträge hat seit Beginn der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts für Arbeitgeber der Privatwirtschaft wie des öffentlichen Dienstes zunächst vor allem in den Neuen Bundesländern, dann aber auch in Westdeutschland, die Frage nach einer Verbandsflucht aktuell werden lassen. Bei der Untersuchung, inwieweit sich dabei Unterschiede zwischen privat- und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern ergeben, zeichnet sich als Hauptdifferenzierungskriterium ab, dass Letztere sich nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit berufen können. Dies führt häufig – weniger im Ergebnis, als in der Begründung – zu abweichenden Argumentationsmustern.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz des Jahres 2007 hat zahlreiche Änderungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gebracht. Diese Änderungen wirken sich auch auf den öffentlichen Dienst aus. Zwei wesentliche Faktoren dieser Änderungen sind zum 1. 1. 2009 in Kraft getreten, nämlich der Gesundheitsfonds und die bundeseinheitlichen Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung. Hier wurde eine mehr als 120-jährige Tradition aufgegeben. Immer waren die Krankenkassen bisher autonom, d. h. sie legten durch ihre Selbstverwaltungsorgane in ihren Satzungen die Beitragssätze fest und sie kassierten auch die Beiträge. Mit diesen Beiträgen finanzierten sie ihre Ausgaben.
BAG, Urt. v. 22. Januar 2009 – 6 AZR 922/07 –
BAG, Urteil vom 30. 10. 2008 – 6 AZR 712/07 –
BAG, Urt. v. 24. September 2008 – 6 AZR 259/08 –
BAG, Urt. v. 24. September 2008 – 10 AZR 634/07 –
BAG, Urt. v. 18. September 2008 – 2 AZR 827/06 –
BAG, Urt. v. 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 –
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